Die nachfolgenden Lizenz- und Wartungsbedingungen regeln die grundlegenden Konditionen der Lizenzierung und Wartung von Software der KMSEC GmbH, Wolfshagener Str. 73, 13187 Berlin („KMSEC“).

1 Vertragsgegenstand

1.1 Lizenzierung. Der Kunde erwirbt nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung Nutzungsrechte gemäß Ziff. 3 an den im Angebot aufgeführten Software-Produkten der KMSEC (die „Software“).

1.2 Wartung. Soweit im Angebot vereinbart, erbringt KMSEC zudem Wartungsleistungen in Bezug auf die Software gemäß Ziff. 6.

1.3 Soweit KMSEC dem Kunden neue Versionen bereitstellt, z.B. in Form von Anpassungen und Erweiterungen im Rahmen von Projektleistungen oder Change Requests oder in Form von Patches, Fehlerbehebungen, Updates, Upgrades im Rahmen der Gewährleistung oder der Wartung, gehen die daran eingeräumten Nutzungsrechte keinesfalls über die an der ursprünglichen Software eingeräumten Rechte hinaus und gelten nur in Verbindung mit der ursprünglichen Software. Neue Versionen ersetzen frühere Versionen und dürfen immer nur anstelle der früheren Versionen installiert und verwendet werden.

1.4 Beschaffenheit und Funktionsumfang der Software ergeben sich aus der dazugehörigen Dokumentation. KMSEC stellt die Dokumentation für die lizenzierten Produkte in elektronischer Form bereit.

1.5 Ergänzend finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KMSEC Anwendung. Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den vorliegenden Lizenz- und Wartungsbedingungen gelten die Regelungen der Lizenz- und Wartungsbedingungen vorrangig.

2 Lieferung und Installation; Systemvoraussetzungen

2.1 Soweit nicht anders vereinbart, liefert KMSEC die Software und die Dokumentation aus, indem sie dem Kunden per E-Mail zugeschickt oder dem Kunden ein Download- Zugriff gewährt wird.

2.2 Installation und Inbetriebnahme der Software sowie deren Anschluss an und Integration mit bestehenden IT-Systemen des Kunden sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. KMSEC stellt dem Kunden eine Installations-Dokumentation zur Verfügung. KMSEC übernimmt die Installation und die technische Inbetriebnahme nur dann, wenn dies gesondert vereinbart wurde.

2.3 Die Mindestanforderungen zur Installation und zum Betrieb der Software („Systemvoraussetzungen“) sind in der Dokumentation beschrieben. Der Kunde ist dazu verpflichtet, alle Installations- und Betriebsvoraussetzungen im Bereich der eigenen Organisation in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu schaffen, einschließlich der Beschaffung und Bereitstellung einer betriebsbereiten Einsatzumgebung (Hardware und Software).

3 Eigentum und Nutzungsrechte

3.1 Dem Kunden steht an der Software in Objektcodeform und der Dokumentation das nachfolgend spezifizierte dauerhafte, nicht-ausschließliche Nutzungsrecht zu. Das Nutzungsrecht ist auf eigene Geschäftszwecke des Kunden beschränkt. Sofern im Angebot vereinbart wurde, dass der Kunde die Software zur Weitergabe an einen Endkunden erworben hat (z.B. weil der Kunde Reseller oder Systemintegrator ist), ist das Nutzungsrecht auf die eigenen Geschäftszwecke des jeweiligen Endkunden beschränkt.

3.2 Alle Rechte an der Software im Original, in Kopie oder modifizierter Form verbleiben im Übrigen bei KMSEC und unterliegen ihrem Urheberrecht. KMSEC stehen die ausschließlichen, zeitlich und örtlich unbegrenzten, übertragbaren und unterlizenzierbaren Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen Bearbeitungen, Verbesserungen, Erweiterungen oder Anpassungen an und im Zusammenhang mit der Software im Umfang des § 69b UrhG zu.

3.3 Der Kunde ist berechtigt, die Software auf einem Server- System zur Produktivnutzung sowie auf maximal vier Servern als Testsystem zu installieren, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist. Im Übrigen ist dem Kunden das Erstellen weiterer Kopien der Software untersagt. Unberührt bleibt das Recht des Kunden zur Erstellung von Sicherheitskopien im Rahmen eines ordnungsgemäßen Sicherungskonzeptes. Der Kunde ist berechtigt, die für seinen internen, persönlichen Bedarf erforderliche Anzahl von Kopien (z.B. Ausdrucke) der Dokumentation zu erstellen. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KMSEC insbesondere nicht berechtigt, von der Software abgeleitete Produkte oder Versionen irgendeiner Art zu erstellen, die lizenzierten Produkte zu bearbeiten oder zu verändern oder – außer im Rahmen des § 69e UrhG – zu übersetzen, zurückentwickeln oder zu dekompilieren. Rechte am Quellcode werden nicht eingeräumt.

3.4 Der Kunde ist befugt, die Software zur Erfüllung ihres Geschäftszweckes im Outsourcing bei einem Rechenzentrum, das von Dritten betrieben wird, einzusetzen. Dabei ist der Kunde verpflichtet, sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag festgelegten Eigentums- und Nutzungsrechte eingehalten werden.

3.5 Weitere Nutzungsbeschränkungen können sich aus dem Angebot ergeben (z.B. Lizenzierung nur für eine bestimmte Anzahl registrierter User, Nutzung von Schnittstellen nur für bestimmte Drittsysteme, Nutzung nur für bestimmte Zwecke, wie z.B. Monitoring).

3.6 Eine Überschreitung des Nutzungsgrades (Ziff. 3.3-3.5) verpflichtet den Kunden zum sofortigen Nacherwerb der entsprechenden Rechte und zur Nachzahlung der Wartungsgebühren auf Basis der dann gültigen Listenpreise. Mit dem Erwerb eines neuen Nutzungsgrades ist keine erneute Gewährleistung verbunden.

3.7 Übertragung Soweit der Kunde nicht die Rechte an der Software zur Weiterübertragung an einen im Angebot benannten Endkunden erworben hat, gilt:

3.7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Übertragung des Rechts zur Nutzung der lizenzierten Produkte an einen Dritten KMSEC schriftlich unter Angabe des Namens und der vollständigen Adresse des Dritten anzuzeigen.

3.7.2 Der Kunde ist bei einer Übertragung von Nutzungsrechten verpflichtet, den Erwerber ausdrücklich auf die Beachtung der Bedingungen der Ziff. 3 dieses Vertrages zu verpflichten. Diese Verpflichtung ist mit dem Erwerber als Vertrag zugunsten Dritter zugunsten von KMSEC zu vereinbaren. Der Kunde wird dies KMSEC auf Anforderung schriftlich nachweisen.

3.7.3 Das Recht zur Nutzung der lizenzierten Produkte kann an einen Dritten nur im vollen Umfang der erteilten Nutzungsrechte übertragen werden.

3.7.4 Im Fall der Übertragung ist der Kunde verpflichtet, sämtliche bei ihm vorhandene Installationen und Kopien der lizenzierten Produkte zu löschen, einschließlich etwaiger Sicherungskopien.

3.8 Der Kunde wird KMSEC auf Wunsch gestatten, die ordnungsgemäße Nutzung der Software zu überprüfen, insbesondere, ob der Kunde die Software entsprechend dem erworbenen Nutzungsgrad (Ziff. 3.5) nutzt. Zu diesem Zweck wird der Kunde KMSEC Zugang zu relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen gewähren sowie die Überprüfung der eingesetzten Hard- und Softwareumgebung ermöglichen. KMSEC oder ein von KMSEC benannter und für den Kunden akzeptabler Prüfer unter Verschwiegenheitspflicht ist berechtigt, in den Geschäftsräumen des Kunden während der üblichen Geschäftszeiten Einsicht in alle relevanten Unterlagen und Systeme zu nehmen. Der Geschäftsbetrieb des Kunden darf dadurch nicht mehr als notwendig gestört werden. Ergibt die Prüfung eine Unterlizenzierung von mehr als 5% oder eine sonstige unrechtmäßige Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Prüfung, die bei KMSEC anfallen.

4 Vergütung

4.1 Für die Lizenzierung der Software zahlt der Kunde an KMSEC die im Angebot ausgewiesene Vergütung nach dem dort geregelten Zahlungsplan.

4.2 Für die Wartungsleistungen zahlt der Kunde die im Angebot ausgewiesene Wartungsgebühr. Sie ist jeweils zu Beginn eines Wartungs-Vertragsjahres im Voraus fällig und zahlbar.

4.3 Beim Erwerb zusätzlicher Produkte oder Lizenzen (z.B. zusätzliche named user) erhöht sich die Wartungsgebühr entsprechend. Die erhöhte Wartungsgebühr wird ab dem Zeitpunkt des Erwerbs dieser zusätzlichen Lizenzen oder Produkte fällig.

4.4 Die Höhe der Wartungsgebühr kann jeweils zum Laufzeitende mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Mitteilung von KMSEC angepasst werden. Die Erhöhung muss angemessen und marktüblich sein. Sie darf maximal 5% der zum Zeitpunkt der Ankündigung geltenden Wartungsgebühr betragen. Ist der Kunde mit einer Erhöhung der Wartungsgebühr nicht einverstanden, kann er innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung die Wartung mit einer Frist von drei Monaten außerordentlich kündigen. Hat der Kunde entsprechend dieser Regelung die Wartungsvereinbarung gekündigt, verbleibt es bis zum Ablauf der Wartung bei der ursprünglichen Vergütung.

4.5 Sonstige Tätigkeiten von KMSEC, die nicht in den Wartungsleistungen enthalten sind (vgl. Ziff. 6.6), werden zusätzlich nach Aufwand auf Basis der jeweils geltenden Preisliste von KMSEC abgerechnet.

5.1 KMSEC gewährleistet, dass die Software ihrer Kenntnis nach frei von Schutzrechten Dritter ist, die ihre Nutzung durch den Kunden ausschließen oder einschränken.

5.2 Werden nach Vertragsabschluss Verletzungen von Schutzrechten geltend gemacht und wird die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigt oder untersagt, so ist KMSEC verpflichtet, nach ihrer Wahl entweder die Software in der Weise zu ändern oder zu ersetzen, dass sie nicht mehr unter die Schutzrechte fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder das Recht zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden können.

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, KMSEC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden und bei der Auseinandersetzung mit Dritten im Einverständnis mit KMSEC zu handeln. KMSEC ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten durchzuführen. KMSEC stellt den Kunden von allen Kosten frei, die gegen den Kunden im Rahmen der Inanspruchnahme Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

6 Wartung

6.1 Soweit im Angebot vereinbart, erbringt KMSEC die nachfolgenden Wartungsleistungen.

6.1.1 Soweit nicht im Angebot abweichend vereinbart, gilt: die Wartung beginnt mit Auslieferung der Software und hat eine anfängliche Laufzeit von einem Jahr. Die Wartung verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, soweit sie nicht fristgemäß mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

6.1.2 Eine Kündigung oder Beendigung der Wartung hat auf den Bestand bereits erworbener Lizenzen keine Auswirkungen. 6.2 Bereitstellung neuer Versionen

6.2.1 KMSEC stellt dem Kunden neue Versionen der Software (z.B. in Form von Patches, Updates oder Upgrades) bereit. Die Bereitstellung erfolgt gemäß Ziff. 2. Die Bereitstellung neuer Versionen steht im Ermessen von KMSEC. Zusammen mit einer neuen Software-Versionen wird auch eine neue Version der Dokumentation bereitgestellt, dies jedoch nur, wenn die Auswirkungen der Änderungen der Software auf die bestehende Dokumentation nicht nur unerheblich sind.

6.2.2 Neue Versionen können zusätzliche Anforderungen an die Systemumgebung des Kunden stellen. Alle diesbezüglichen Kosten und Aufwendungen sind vom Kunden zu tragen.

6.3 Kunden-Support

6.3.1 Der Kunden-Support umfasst die Unterstützung von Mitarbeitern des Kunden durch - die Entgegennahme von Fehlermeldungen, - die Unterstützung bei technischen Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software, unter der Voraussetzung, dass die Mitarbeiter des Kunden über angemessenes technisches Know-how bezüglich des technischen Betriebs der Software verfügen (z.B. Software- Entwickler, Administratoren). KMSEC bietet auf Anfrage gegen zusätzliche Vergütung entsprechende Schulungen an. Der Kunde benennt zwei Mitarbeiter, die den Kunden-Support für ihn in Anspruch nehmen werden.

6.3.2 Die gemäß Ziff. 6.3.1 benannten Mitarbeiter des Kunden können den Kunden-Support entweder über das Support- Portal https://kmsecgmbh.atlassian.net/servicedesk/customer/portal /1 oder per E-Mail (support@kmsec.de) in Anspruch nehmen.

6.3.3 Kunden-Support wird während der Geschäftszeiten der KMSEC erbracht (Montag bis Freitag 9:00 bis 17:00 Uhr mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Berlin).

6.4 Fehlerbehebung Alle Fehler werden von KMSEC priorisiert und gemäß ihrer Priorität behoben. Ein Fehler der Priorität 1 liegt vor, wenn die Nutzung der Software unmöglich oder schwerwiegend eingeschränkt ist. Ein Fehler der Priorität 2 liegt vor, wenn die Nutzung der Software erheblich eingeschränkt ist. Ein Fehler der Priorität 3 liegt vor, wenn die Nutzung der Software ohne oder mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist. KMSEC beginnt mit der Bearbeitung der Fehlermeldung innerhalb der Geschäftszeiten: - bei Fehlern der Priorität 1 am gleichen Tag, wenn die Fehlermeldung während der Geschäftszeiten eingegangen ist, andernfalls sofort am nächsten Werktag. - bei Fehlern der Priorität 2 und 3 innerhalb angemessener Frist, i.d.R. am nächsten Werktag nach Eingang der Fehlermeldung

6.5 Wartungsleistungen werden von KMSEC nur für die jeweils dem Kunden zur Verfügung gestellte neueste Version der Software erbracht.

6.6 Die Wartungsleistungen umfassen insbesondere nicht die Installation der Software einschließlich neuer Versionen, Kunden-Support außerhalb der Geschäftszeiten, die Behebung von Problemen, die durch unsachgemäße Nutzung der Software verursacht werden, kundenspezifische Programmierungen oder Anpassungen, Dienstleistungen vor Ort, Schulungen oder Support bezüglich der Interaktion/Integration der Software mit Software Dritter. Sofern der Kunde derartige zusätzliche Leistungen wünscht, wird KMSEC dem Kunden dafür auf Anforderung ein Angebot unterbreiten. KMSEC ist zur Erstellung von derartigen Angeboten jedoch nicht verpflichtet.

7 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich schon jetzt, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch andere zu ersetzen bzw. Regelungslücken durch angemessene Regelungen zu füllen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommen, ihrerseits aber wirksam sind.

Stand: November 2022

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