1.1 Nachfolgende Bedingungen sind Grundlage sämtlicher Angebote, Vereinbarungen und Verträge der KMSEC GmbH, Wolfshagener Str. 73, 13187 Berlin („KMSEC“). Dies gilt auch, wenn sich KMSEC in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beruft. Die AGB werden vom Kunden durch Auftragserteilung oder Entgegennahme der Leistung anerkannt.
1.2. Die Leistungen von KMSEC erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und etwaiger zusätzlicher Bedingungen, die sich aus den Angeboten oder sonstigen Vereinbarungen oder Vertragsbedingungen der KMSEC ergeben (insbesondere Lizenz- und Wartungsbedingungen). Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen nur Geltung, wenn sie von KMSEC ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Die vorbehaltlose Vertragserfüllung stellt kein Einverständnis mit solchen Geschäftsbedingungen des Kunden dar. Auch wenn KMSEC auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung solcher Geschäftsbedingungen.
2.1 Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, Auslieferung von Software oder Beginn der Ausführung des Auftrages durch KMSEC zustande. Kostenvoranschläge werden gewissenhaft und so genau als möglich aufgestellt, Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten.
2.2 Sofern KMSEC nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsinhaltes berücksichtigt, hat der Kunde die die durch sein Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden - sofern nicht eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde - nach der üblichen Vergütung der KMSEC berechnet. Die durch die Änderungen betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Prüf-, Abstimmungs- und Ausführungsdauer zzgl. einer angemessenen Anlauffrist verschoben. Die KMSEC teilt dem Kunden die neuen Termine mit.
3.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt für die Leistungen von KMSEC eine Vergütung nach Aufwand gemäß der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preisliste von KMSEC als vereinbart. Sofern Festpreise vereinbart sind und KMSEC zusätzliche Leistungen erbringt, die nicht im vereinbarten Festpreis-Leistungsumfang enthalten sind, sind diese ergänzend nach Aufwand zu vergüten. 3.2 Vergütungen nach Aufwand sind nach Abrechnung und Rechnungsstellung sofort fällig und ohne Abzug binnen 14 Tagen zahlbar. Alle anderen Vergütungen sind mit Vertragsschluss und vorbehaltlich dort vereinbarter gesonderter Regelungen mit Rechnungsstellung sofort fällig und ohne Abzug binnen 14 Tagen zahlbar.
3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung von Vergütungen nach Aufwand in der Regel monatlich nachträglich auf Grundlage der Leistungsnachweise, die von den mit der Erbringung der Leistungen betrauten Mitarbeitern gefertigt wurden. Sofern der Kunde vorgelegten Leistungsnachweisen nicht binnen 14 Tagen widerspricht, gelten diese als genehmigt.
3.4 Unabhängig von der Art der Vergütung übernimmt der Kunde anfallende Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige Spesen (zusammen Kosten genannt) bei Vor-Ort- Einsätzen. Diese Kosten werden von KMSEC per Originalbeleg bzw. zu den steuerlich anerkannten Höchstsätzen in der Regel monatlich abgerechnet. Reisezeiten werden zu den jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet. KMSEC wird Reisen nur nach vorheriger Absprache mit dem Kunden durchführen.
3.5 Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Abgaben und Gebühren, so insbesondere Zölle im Falle des Exports, gehen zu Lasten des Kunden.
3.6 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ferner nur geltend machen, soweit es auf demselben Einzelvertragsverhältnis wie die Forderungen von KMSEC beruht.
3.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist KMSEC unbeschadet ihrer übrigen Rechte dazu berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen, bis der Kunde alle ausstehenden Zahlungen geleistet hat.
Soweit gegen KMSEC nach der Natur des jeweiligen Vertrags aufgrund Gesetzes Mängelansprüche (Gewährleistung) bestehen, gilt folgendes:
4.1 KMSEC gewährleistet innerhalb einer Frist von einem Jahr, dass die Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der vereinbarten Spezifikation aufheben oder erheblich mindern.
4.2 Für Mängel, die auf eine andere als die bestimmungsgemäße Benutzung der Leistung durch den Kunden zurückzuführen sind, leistet KMSEC keine Gewähr. Gleiches gilt für Mängel, die darauf beruhen, dass die Leistungen durch den Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KMSEC an nicht für Änderungen durch den Kunden oder Dritte vorgesehenen Teilen verändert wurden, sofern nicht der Kunde den Nachweis erbringt, dass der Mangel in keinerlei Zusammenhang mit den vorgenommenen Änderungen steht. KMSEC leistet keine Gewähr für fehlerhafte Konfigurationen durch den Kunden oder Dritte und für Mängel, die darauf beruhen.
4.3 Im Gewährleistungsfall ist KMSEC zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde hat das Recht, die Vergütung für die betroffene Leistung angemessen herabzusetzen oder gemäß Ziff. 5 dieses Vertrages Schadens- oder Aufwendungsersatz zuverlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist frühestens dann auszugehen, wenn der Mangel in einem Zeitraum von drei Monaten nicht beseitigt wurde. Ein Rücktritt ist wegen des Fehlschlagens der Nacherfüllung jedoch nur bezüglich der betroffenen Teilleistung und nur dann möglich, wenn es sich um einen schweren, die wirtschaftliche Nutzung ausschließenden oder erheblich behindernden Mangel handelt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von KMSEC innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach fehlgeschlagener oder verweigerter Nacherfüllung zurücktritt oder auf der vertraglichen Leistung besteht.
4.4 Eine zumutbare Umgehung des Fehlers bzw. das Aufzeigen einer zumutbaren Umgehung eines Fehlers durch KMSEC steht der Fehlerbeseitigung gleich, wobei das Recht zur Minderung unberührt bleibt.
4.5 Offensichtliche oder erkennbare Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Dasselbe gilt für die Anzeige verborgener Mängel nach ihrer Entdeckung. Dabei hat der Kunde das Auftreten des Mangels nach Zeit und näheren Umständen zu beschreiben, das Fehlerbild anzugeben und mitzuteilen, wie sich der Fehler auswirkt.
4.6 Eine weitergehende Haftung von KMSEC wegen Mängeln besteht nicht.
4.7 Sofern dies nicht ausdrücklich, schriftlich anders vereinbart ist, übernimmt KMSEC keine Gewähr dafür, dass die Leistungen mit vom Kunden ausgewählten Programmen zusammenarbeiten, besonderen Anforderungen des Kunden genügen oder der Kunde mit den Leistungen die von ihm gewünschten Ziele erreicht.
4.8 Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand der leistungsvertraglichen Übertragung von Nutzungsrechten ist daher nur Software, die im Sinne der vereinbarten Spezifikation grundsätzlich brauchbar ist.
Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Aufwendungen sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet KMSEC im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen wird die Haftung von KMSEC wie folgt begrenzt:
5.1 KMSEC haftet nur bei schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und auch in diesen Fällen nur bis zu dem Betrag, der als Schaden bei Anwendung aller notwendigen Sorgfalt vorhersehbar war.
5.2 Eine Haftung für Folgeschäden, deren Ausbleiben nicht von einer Zusicherung oder einer Garantie umfasst sind, ist ausgeschlossen.
5.3 Die Summe aller Schadensersatz- und Aufwendungsersatzleistungen gemäß Ziff. 5.1 und 5.2 ist auf einen Zahlungsanspruch von maximal € 50.000,00 begrenzt.
5.4 Die hier geregelten Haftungsbeschränkungen gelten insbesondere auch für vorvertragliche und deliktische Ansprüche. Sie gelten ebenso zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von KMSEC.
5.5 Soweit KMSEC ihre Leistungen nicht selbst, sondern durch Zulieferer erbringt – z. B. bei Lizenzen von Drittherstellern –, haftet KMSEC nicht, wenn sie dem Kunden gegenüber nachweisen kann, dass ihre Zulieferer die ihnen auferlegte deckungsgleiche Verpflichtung nicht erfüllt haben und KMSEC dies nicht hätte voraussehen können. In diesem Fall hat KMSEC auch das Recht, hinsichtlich der zuzuliefernden Leistung von dem jeweiligen Leistungsvertrag zurückzutreten.
6.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, vertrauliche Informationen, die sie im Vorfeld und im Zuge der Durchführung dieses Vertrages austauschen, stets nur zur Durchführung der Verträge zu verwenden, sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei Dritten zugänglich zu machen und auch die Verkörperung solcher Informationen vor deren Zugriff zu schützen. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen zum Zwecke der Vertragserfüllung an von KMSEC eingeschaltete Subunternehmer ist zulässig. Diese sind jedoch zur Wahrung der Geheimhaltung mindestens im hier geregelten Umfang zu verpflichten.
6.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach dem Ende der vertraglichen Beziehungen der Parteien fort.
6.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die KMSEC bzw. dem Kunden bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages und der in seinem Geltungsbereich abgeschlossenen Leistungsverträge und etwaigen sonstigen Vereinbarungen ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung bekannt werden.
6.4 Übergebene vertrauliche Informationen werden die Parteien einander auf Verlangen jeweils unverzüglich zurückgewähren und sämtliche angefertigte Kopien, Abschriften etc. auf Verlangen vernichten oder ebenfalls herausgeben.
6.5 Es steht den Parteien frei, die jeweils andere Partei und das jeweilige Projekt zu Werbe- und Marketingzwecken als Referenz zu benennen. Beide Seiten haben das Recht in diesem Zusammenhang auch das jeweilige Unternehmenslogo zu verwenden, sofern mit der Darstellung keine Entstellung desselben verbunden ist. Weitergehende Veröffentlichungen bedürfen der inhaltlichen Abstimmung mit der jeweils anderen Partei.
7.1. Das fachliche und disziplinarische Weisungsrecht über die Mitarbeiter von KMSEC liegt bei KMSEC. Dies gilt auch, wenn die Leistungen von KMSEC projektbedingt beim Kunden oder bei Dritten durchzuführen sind. Der Kunde wird dafür sorgen, dass an Mitarbeiter von KMSEC keine direkten Weisungen erteilt werden, es sei denn, dies betrifft gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsvorschriften. Die Mitarbeiter von KMSEC oder von Subunternehmern von KMSEC treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch nicht, wenn sie in dessen Räumen tätig werden. Die Parteien stellen jeweils in ihrem Organisationsbereich sicher, dass die Mitarbeiter von KMSEC nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert werden.
7.2 KMSEC ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen auch durch Subunternehmer durchführen zu lassen. Die Verantwortung von KMSEC für die ordnungsgemäße Leistungserbringung bleibt davon unberührt.
8.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss solcher Rechtsnormen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen. Das einheitliche UN-Kaufrecht (UNCITRAL) findet keine Anwendung.
8.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.
8.3 Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und der im Rahmen seines Geltungsbereichs geschlossenen Leistungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vertragsänderungen, durch die das Schriftformerfordernis aufgehoben wird, werden unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche von beiden Parteien schriftlich bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
8.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich schon jetzt, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch andere zu ersetzen bzw. Regelungslücken durch angemessene Regelungen zu füllen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommen, ihrerseits aber wirksam sind
Stand: November 2022
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